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Hier findet ihr alle wichtigen Infos

Satzung

Vorteile auf einen Blick:

  • persönlicher Clubausweis für Mitglieder

  • Clubaufkleber für Auto & Co. und Clubkleidung

  • Rabatte bei unseren Partnern

  • Rabatte bei BMW Niederlassungen (deutschlandweit) auf Teile, Zubehör und Accessoires

  • Einladungen zu Treffen, Events und Ausfahrten

  • exklusiver Zugang zu einzigartigen BMW Veranstaltungen

  • persönlicher/direkter Austausch zwischen BMW Fans

  • Hilfe bei Fragen rund um BMW Fahrzeuge

  • Zugang zur Clubinternen WhatsApp Gruppe

Weitere Infos gerne per Mail oder in unserer Satzung unter §4 nachzulesen.

Die Satzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Club führt den Namen „BMW Club Schwäbische Alb e.V.“ (im weiteren BMW CSA genannt) und hat seinen ständigen Sitz in 72829 Engstingen. Der BMW-Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Schwäbischen Alb und angrenzender Gemeinden. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung des Namens „BMW Club Schwäbische Alb“ und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) berechtigt.

 

 

 

§2 Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

 

 

 

§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

 

 

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Personen werden die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines fahrbereiten BMW Fahrzeuges sein.

 

Das Aufnahmeprozedere sieht eine Anwesenheitspflicht des Bewerbers an mindestens 3 von 5 aufeinanderfolgenden Clubveranstaltungen vor. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme in den Verein. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei der Vorstandschaft. Mit der Unterschrift im Mitgliedsantrag erkennt das neue Mitglied die ihm ausgehändigte Clubsatzung an.

Mit Eintritt in den Verein beginnt für das Neumitglied eine 12 Monatige Probezeit in der das Mitglied alle Rechte und Pflichten eines unbefristeten Mitgliedes hat. Wenn in der Probezeit keine schwerwiegenden Regelverstöße des Mitgliedes bekannt werden entscheidet der Vorstand nach Befragung der Mitglieder über eine unbefristete Mitgliedschaft. Sobald die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, ändert sich die Mitgliedschaft auf unbefristet. Entscheidet der Vorstand gegen eine Verlängerung endet die Mitgliedschaft am Ende der Probezeit.

(2) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche ordentliche Mitglieder waren und die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §8 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Wechselt ein Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

 

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

 

 

 

Freiwilliger Austritt:

Dieser ist einem der Vorstände schriftlich mindestens einen Monat vor Jahresabschluss mitzuteilen. Nach Eingang der Kündigung erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Sollte ein Mitglied die Frist versäumt haben und den Verein zum Jahreswechsel verlassen möchte kann der Vorstand nach Prüfung des Grundes einen außerordentlichen Austritt genehmigen. Dies geht dann aber mit einer Strafgebühr von 1/2 Jahresbeitrag einher, die der austretende entrichten muss. Sollte Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr schon entrichtet sein wird dieser nicht zurückerstattet.

 

Ausschluss oder Streichung:

 

Wenn ein Mitglied sich Vereinsschädigend verhält kann es aus dem Club ausgeschlossen werden durch:

 

a) Beschluss beider Vorstände, die Kündigung erfolgt in Schriftform.

 

b) mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschluss erfolgen. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an die Vorstände einzureichen.

 

Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

 

Sollte ein Mitglied 6 Monate unentschuldigt an Clubveranstaltungen fehlen, wird dieses abgemahnt. Sollte das Mitglied weiterhin Termine versäumen wird es nach weiteren 3 Monaten nochmals abgemahnt. Danach entscheidet der Vorstand nach einem Gespräch mit dem Mitglied über den Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge, sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom 1.Vorstand & Kassenwart verwaltet. Die Beiträge werden mittels SEPA eingezogen.

 

 

§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

 

 

 

§8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Vollversammlung der Gesamtvorstand und der Ausschuss. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder des Clubs.

Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. (ordentliche Jahreshauptversammlung). Hierzu ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Clubs liegen, vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens 49% der Mitgliederstimmen einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt. Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene

Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

2. Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Jede Wahl, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder vollziehbar. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Es gelten für die Wahl des 1. Beisitzer, der 2. Beisitzer und 3. Beisitzer die gleichen Regeln wie bei der Vorstandswahl. Der Kassenwart wird bestimmt.

Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei

Viertel aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes

Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden.

 

3.Satzungsänderungen

 

4.Festlegung des Clubbeitrages

 

5.Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

6.Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge. Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Erschienenen Mitglieder geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben . Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss.

 

 

 

§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem

  1. Vorsitzenden

  2. Vorsitzenden

 

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,

b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.

c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.

 

 

 

§10 Mitglieder des Ausschusses

 

      1. Beisitzer

      2. Beisitzer

      3. Beisitzer

 

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Vollzug der von Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,

b) Organisation und Abwicklung des Clublebens

c) Wahlrecht bei wichtigen Entscheidungen, zu denen sie von einem Vorstand jederzeit hinzugezogen werden können.

 

 

 

§11 Vertretung nach außen

Der BMW CSA wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt, in dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende. Der Vertreter ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

 

 

 

§12 Eintragung ins Vereinsregister

Es wurde beschlossen, dass der Club ins Vereinsregister aufgenommen werden soll. Der Vorsitzende wurde durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei dem Satzungsentwurf vorzunehmen, falls durch das Registergericht Bedenken gegen die Eintragung geäußert werden sollten. Dieser Beschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bedenken des Registergerichts.

 

 

 

 

 

 

§13 Auflösung des BMW Clubs

Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt einem guten Zweck zuzuführen. Dieser wird mit allen anwesenden Vollmitgliedern abgestimmt.

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